Vorarbeiten nach § 32b Hessisches Straßengesetz (HStrG)
L3339 Ortsumgehung Freigericht / Hasselroth
Die Straßenbauverwaltung Hessen, vertreten durch Hessen Mobil - Standort Kassel, beabsichtigt, in den Gemeinden Hasselroth und Freigericht zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit Vorarbeiten für die Planung der L3339 Ortsumgehung Freigericht / Hasselroth durchzuführen. Um eine verlässliche Datengrundlage zu erhalten, müssen im Bereich der geplanten L3339 Ortsumgehung Freigericht / Hasselroth folgende Arbeiten und Untersuchungen
im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.11.2023
durchgeführt werden:
Floristische und faunistische Kartierungen
Die Kartierungen finden in einem Korridor statt, der in der Anlage dargestellt ist. Zur Durchführung der Vorarbeiten müssen vorhandene Wege und Straßen begangen, Flurstücke betreten und Hilfsmittel zur Kartierung (z.B. Horchkisten, Fangnetze) aufgestellt bzw. ausgelegt werden.
Neben Flächen der Gemeinden Hasselroth und Freigericht sind auch Flächen von Langenselbold betroffen.
Die Vorarbeiten und Untersuchungen dienen der Vorbereitung der Planung, durch sie wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden. Eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang Flächen für die spätere Baudurchführung in Anspruch genommen werden, ist damit nicht verbunden. Eventuelle Einwendungen können im Rahmen des späteren Planfeststellungsverfahrens noch rechtzeitig geltend gemacht werden.
Die betroffenen Grundstücke (Übersichtskarte und Flurstücksbestandsliste) zur Betroffenheit ist im Internet unter mobil.hessen.de/presse/planungen-fuer-ortsumgehung-freigericht-hasselroth-haben-begonnen eingestellt.
Da die genannten Vorarbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die Grundstücksberechtigten nach § 32b Hessisches Straßengesetz (HStrG) verpflichtet, diese zu dulden. Die Arbeiten werden auch durch Beauftragte von Hessen Mobil durchgeführt. Sollte Ihr Grundstück verpachtet sein, teilen Sie uns bitte Name, Anschrift und Telefonnummer des Pächters mit.
Trotz der gesetzlichen Duldungspflicht bemühen wir uns stets um eine einvernehmliche Regelung mit den betroffenen Pächtern und Eigentümern. Entstehende Vermögensnachteile (Spurrillen, Aufwuchsschäden o.ä.), die sich leider nicht immer vermeiden lassen, werden angemessen entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Hessen Mobil, Dezernat Q4, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden.